Medizinische Versorgung / Häusliche Krankenpflege nach SGB V
Versicherte haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden, verkürzt oder die ärztliche Behandlung gesichert wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Unterstützung.
Behandlungspflege – verordnet durch den Arzt
- Wundversorgung und Verbandwechsel
- Richten und Verabreichen von Medikamenten
- Dekubitusbehandlung
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Insulin- und subkutane Injektionen
- Anlegen von Kompressionsverbänden oder -strümpfen
- Auflegen von Kälte- und Wärmeträgern
Wir beraten Sie gern zu Umfang, Kosten und ärztlicher Verordnung.